Schutzverordnung der Gemeinde Steinen (SZ).

An der Urnenabstimmung vom 9. Juni 1996 angenommen.

Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1450 am
20. August 1996 genehmigt.

Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungsrat genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist.

Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt
bis 30. September 2018.

Art. 1 SchV
Schutzverordnung > Zweck
Die Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) sowie der Aufwertung des Landschaftsbildes dienen. Die Schönheit und Eigenart der Kulturdenkmäler, der Orts- und Landschaftsbilder soll gewahrt bleiben.

Schutzverordnung, Art. 2 SchV

Art. 2 SchV
Schutzverordnung > Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die auf dem Schutzzonenplan Mst. 1:5'000 bezeichneten Schutzgegenstände. Diese gliedern sich in:

- Ortsbildschutzzone;

- Naturschutzzone;

- Naturobjekt;

- Fliessgewässer;

- Hecke, Ufergehölz und Trockenmauer.

2 Die Grenzen der Naturschutzzonen werden, soweit erforderlich, im Auftrag des Gemeinderates im Gelände markiert.

3 Der Schutzzonenplan sowie das Verzeichnis der Schutzgebiete und -objekte sind Bestandteil dieser Verordnung.

Planungsmittel, Art. 3 BauR
Schutzverordnung, § 21 PBG
> Änderung, § 29 PBG
> Auflage, § 25 PBG
> Bericht, § 15 VVzPBG
> Beschluss, § 27 PBG
> Beschwerde, § 26 PBG
> Einsprache, § 25 PBG
> Erlass, § 15 PBG
> Genehmigung, § 28 PBG
> Information, § 25 PBG
> Mitwirkung, § 25 PBG
> Neues Recht, Art. 19 SchV
> Publikation, § 25 PBG
> Überprüfung, § 15 PBG
> Übergangsrecht, § 94 PBG
> Vorbehaltenes Recht, Art. 3 SchV
> Vorbehaltenes Recht, Art. 4 SchV
> Vorprüfung, § 25 PBG
> Zuständigkeit, § 3 KNHG
> Zuständigkeit, § 6 BASG
> Zuständigkeit, Art. 13 SchV
> Zweck, Art. 1 SchV
Schutzverzeichnis: Naturobjekte
Schutzverzeichnis: Naturschutzzone
Schutzverzeichnis: Ortsbildschutzzone
Schutzzonenplan, § 17 PBG
> Änderung, § 29 PBG
> Auflage, § 25 PBG
> Bericht, § 15 VVzPBG
> Beschluss, § 27 PBG
> Beschwerde, § 26 PBG
> Einsprache, § 25 PBG
> Erlass, § 15 PBG
> Ersatzvornahme, § 16 PBG
> Fristansetzung, § 16 PBG
> Gebietsabtrennung, § 14 VVzPBG
> Geltungsbereich, Art. 4 BauR
> Genehmigung, § 28 PBG
> Information, § 25 PBG
> Mitwirkung, § 25 PBG
> Neues Recht, Art. 19 SchV
> Publikation, § 25 PBG
> Überprüfung, § 15 PBG
> Übergangsrecht, § 94 PBG
> Vorbehaltenes Recht, Art. 3 SchV
> Vorbehaltenes Recht, Art. 4 SchV
> Vorprüfung, § 25 PBG
> Zoneneinteilung, Art. 29a BauR
> Zuständigkeit, § 3 KNHG
> Zuständigkeit, § 6 BASG
> Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Schutzzonen: Schutzzonenplan

Art. 3 SchV
Schutzverordnung > Vorbehalte
Soweit diese Verordnung nicht (im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung) abweichende Bestimmungen enthält, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton sowie die Vorschriften des Baureglementes vorbehalten.

Schutzverordnung, Art. 2 SchV
Vorgehendes Recht, Art. 37 BauR
Vorgehendes Recht, Art. 4 SchV
Vorgehendes Recht, Art. 7 SchV

Art. 4 SchV
Allgemeines
1 In den im Schutzzonenplan Mst. 1:5'000 aufgeführten Schutzgegenständen sind Aktivitäten und Vorkehrungen, welche ihren Bestand gefährden, untersagt.

Untersagt sind insbesondere:

a) Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art;

b) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;

c) das Errichten von Neubauten.

2 Der Ausbau, der Unterhalt und die Erneuerung von Bauten und Anlagen ist gestattet, sofern der Zweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

3 Die Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nach Massgabe der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen gestattet.

4 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Sicherung des Geländes z.B. vor Rutschungen, Ueberschwemmungen und dergleichen.

5 Die, gestützt auf diese Verordnung zwischen der Gemeinde und einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden Vereinbarungen, gehen den Schutzvorschriften vor. Der Schutzzweck darf durch die Vereinbarung jedoch nicht unterlaufen werden.

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Art. 5 SchV
Bewilligungspflicht
Alle baulichen Vorkehrungen, Änderungen, Erneuerungen und Abbrüche bestehender Bauten und Anlagen, die dieser Schutzverordnung unterstehen sowie Beeinträchtigungen von Naturobjekten und Nutzungsänderungen in den Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.

Fliessgewässerveränderung, Art. 11 SchV
Funde, § 8 KNHG
Gebäudeabbruch, Art. 6 SchV
Heckenbeseitigung, Art. 10 SchV
Naturobjektbeseitigung, Art. 9 SchV
Nutzungsänderungen, Art. 7 SchV
Trockenmauerbeseitigung, Art. 10 SchV
Ufergehölzbeseitigung, Art. 10 SchV
Zuständigkeit, Art. 13 SchV

Art. 6 SchV
Ortsbildschutzzone
1 Das im Schutzzonenplan bezeichnete Ortsbild ist in seiner Eigenart und im baulichen Erscheinungsbild zu erhalten.

2 In der Ortsbildschutzzone haben sich Bauten und Anlagen der bestehenen Bausubstanz anzupassen, wobei die nachstehenden Eigenschaften zu berücksichtigen sind:

a) Siedlungsgefüge und hauptsächliche Stellung der Hauptbauten gegenüber der Strasse;

b) Massstäblichkeit und Proportion;

c) Firstrichtung, Dachform und Dachneigung;

d) Fassadengestaltung, Baumaterialien und Farbgebung.

3 In der Ortsbildschutzzone kann der Gemeinderat von den Regelbauvorschriften des Baureglements abweichen, soweit der Schutz des Ortsbildes dies erfordert. Der Abbruch eines nicht schutzwürdigen Gebäudes ist zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder die Freihaltung der Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Objekt: Eingliederung, § 56 PBG
Objekt: Eingliederung, Art. 6b BauR
Objekt: Zuständigkeit, Art. 47 BauR
Objekt: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Schutzzonen: Begriff, Art. 17 RPG
Schutzzonen: Begriff, § 20 PBG
Schutzzonen: Schutzverzeichnis
Schutzzonen: Schutzzonenplan

Art. 7 SchV
Naturschutzzone
1 Innerhalb der Naturschutzzonen sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Soweit es der Schutzzweck erfordert, sind die erforderlichen Verbotstafeln, Abschrankungen und Einzäunungen anzubringen. Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die bisherige angepasste Landwirtschaft geWährleistet.

2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für die Naturschutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen:

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.);

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Verbot des Pflückens und Ausgrabens von Pflanzen;

d) Verbot von Aufforsten und Anlegen von Baumbeständen;

e) das Anfachen von Feuern mit Ausnahme im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege;

f) Allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme zur Nutzung und Pflege;

g) Allgemeines Reitverbot ausserhalb der markierten Wege.

3 Die erlaubte landwirtschaftliche Nutzung, die notwendigen pflegemassnahmen und die Abgeltungen (Art. 12 ) werden mit verwaltungsrechtlichen Verträgen (Pflegeanleitungen) zwischen der Gemeinde einerseits und dem Grundeigentümer, bzw. dem Bewirtschafter andererseits, festgelegt.

Für die landwirtschaftliche Nutzung gelten in der Regel folgende Bestimmungen:

a) Weideverbot auf Streue- und Trockenwiesen. Auf Trockenwiesen ist Herbstweide gestattet;

b) Verbot der Verwendung von pflanzenschutzmitteln;

c) Verbot der Verwendung von Dünger auf Streue- und Trockenwiesen;

d) höchstens einmalige Mahd der Streurieder ab Anfang September bis Mitte März. Das Schnittgut ist abzuführen oder auf Tristen zu lagern;

e) der Zeitpunkt der ersten Mahd extensiv genutzter Wiesen richtet sich nach der Oeko-Beitragsverordnung des Bundes SR 910.132. Das Schnittgut ist abzuführen.

In den vertraglichen Vereinbarungen kann von den obigen Vorschriften abgewichen werden, sofern dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.

4 Kommt keine vertragliche Vereinbarung zustande, veranlasst der Gemeinderat die notwendigen Schutzmassnahmen, sofern das Schutzobjekt in seinem Bestand gefährdet ist.

5 Das Betreten der Naturschutzzone während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 15. November ist nur auf den markierten Wegen gestattet. In der übrigen Zeit ist das Betreten mit der gebotenen Sorgfalt auf gemähten Flächen gestattet. Es ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen kann.

Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:

a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffentlicher Versorgungswerke ist unter Beachtung der Schutzvorschriften das Betreten der Schutzgebiete zur Erreichung ihrer Grundstücke, bzw. ihrer Anlagen jederzeit gestattet;

b) dem von der Gemeinde bezeichneten Aufsichtsorgan ist das Betreten der Parzellen zur Erfüllung seines Auftrages jederzeit gestattet.

Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet der Gemeinderat. Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Biotopschutz: Abgeltungen, Art. 12 SchV
Biotopschutz: Enteignung, Art. 15 NHG
Biotopschutz: Enteignung, Art. 18c NHG
Biotopschutz: Ersatzvornahme, Art. 14 SchV
Biotopschutz: Kostentragung, § 20 BASG
Biotopschutz: Kostentragung, § 20a BASG
Biotopschutz: Massnahmen, Art. 16 NHG
Biotopschutz: Massnahmen, Art. 29 NHV
Biotopschutz: Schutz, Art. 18 NHG
Biotopschutz: Schutz, Art. 14 NHV
Biotopschutz: Schutz, § 2 BASG
Biotopschutz: Schutz, § 6 BASG
Biotopschutz: Schutz, Art. 2 SchV
Biotopschutz: Vertrag, Art. 18c NHG
Biotopschutz: Vertrag, § 12 BASG
Biotopschutz: Vertrag, § 7 AbgV
Biotopschutz: Wiederherstellung, Art. 16 SchV
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 18a NHG
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 18b NHG
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 17 NHV
Biotopschutz: Zuständigkeit, § 7 BASG
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Schutzzonen: Begriff, Art. 17 RPG
Schutzzonen: Begriff, § 20 PBG
Schutzzonen: Markierung, Art. 2 SchV
Schutzzone: Naturschutzzone, Art. 37 BauR
Schutzzone: Schutzverzeichnis
Schutzzone: Umgebungsschutz, Art. 8 SchV
Schutzzone: Schutzzonenplan

Art. 8 SchV
Umgebungsschutzzone
1 Die Umgebungsschutzzone wird in den Plänen der Pflegeanleitung festgehalten und bezweckt die Vermeidung von beeinträchtigenden und störenden Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet.

2 Die erlaubte landwirtschaftliche Nutzung und die notwendigen Pflegemassnahmen sowie die gemäss Art. 12 zur Geltung kommenden Abgeltungen werden mit verwaltungsrechtlichen Verträgen (Pflegeanleitungen) zwischen der Gemeinde einerseits und dem Grundeigentümer, bzw. dem Bewirtschafter andererseits, festgelegt.

Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Schutzzonen: Begriff, Art. 17 RPG
Schutzzonen: Begriff, § 20 PBG
Schutzzonen: Naturschutzzone, Art. 7 SchV
Schutzzonen: Schutzzonenplan

Art. 9 SchV
Naturobjekt
1 Naturobjekte dürfen in ihrer Substanz und Erscheinungsform nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Sie sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

2 Die als Fledermausquartiere bezeichneten Naturobjekte stehen unter bundesrechtlichem Schutz. Bei Renovationsarbeiten ist darauf Rücksicht zu nehmen. Insbesondere dürfen Dachstöcke nicht isoliert werden und es sind die Dachöffnungen in der Art und Anzahl unverändert zu belassen.

3 Naturobjekte dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates beseitigt werden.

Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Objektschutz: Ersatzvornahme, § 3 KNHG
Objektschutz: Schutzmassnahmen, § 5 KNHG
Objektschutz: Schutzobjekte, § 1 KNHG
Objektschutz: Schutzumfang, § 2 KNHG
Objektschutz: Zuständigkeit, § 3 KNHG
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Schutzobjekte: Schutzverzeichnis
Schutzobjekte: Schutzzonenplan

Art. 10 SchV
Hecke, Ufergehölz und Trockenmauer
1 Hecken und Ufergehölze sind in ihrer Artenvielfalt und in ihrer flächemässigen Ausdehnung geschützt, gemäss bestehendem Bundesrecht (Natur- und Heimatschutzgesetz SR 451, Waldgesetz SR 921.0 und Jagdgesetz SR 922.0). Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind erlaubt. Rückschnitte und Auslichtungen müssen so erfolgen, dass das Nachwachsen zeitlich und im Umfange gewährleistet bleibt und der biologische Wert nicht vermindert wird.

2 Trockenmauern sind in ihrer Substanz und längenmässigen Ausdehnung geschützt. Sanierungen sind nur dann zulässig, wenn dies in der typischen Trockenbauweise, ohne Zugabe von Bindemitteln (z.B. Mörtel, Beton usw.) erfolgt.

3 Hecken, Ufergehölze und Trockenmauern dürfen, nach Vorliegen der Bewilligung der zuständigen Behörden, nur mit Bewilligung des Gemeinderates beseitigt werden.

Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Objektschutz: Begriff, § 2 BASG
Objektschutz: Begriff, § 1 KNHG
Objektschutz: Beiträge, Art. 12 SchV
Objektschutz: Ersatz, Art. 16 SchV
Objektschutz: Ersatzvornahme, § 8 BASG
Objektschutz: Ersatzvornahme, § 3 KNHG
Objektschutz: Ersatzvornahme, Art. 14 SchV
Objektschutz: Schutz, Art. 14 NHV
Objektschutz: Schutz, § 2 KNHG
Objektschutz: Schutz, Art. 2 SchV
Objektschutz: Schutzmassnahmen, Art. 29 NHV
Objektschutz: Schutzmassnahmen, § 5 KNHG
Objektschutz: Wiederherstellung, Art. 16 SchV
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 18a NHG
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 18b NHG
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 17 NHV
Objektschutz: Zuständigkeit, § 6 BASG
Objektschutz: Zuständigkeit, § 7 BASG
Objektschutz: Zuständigkeit, § 3 KNHG
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Schutzobjekte: Schutzzonenplan

Art. 11 SchV
Fliessgewässer
An den im Schutzzonenplan aufgeführten Fliessgewässern dürfen Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie der Wasserflächen, Wasserläufe und Ufer, nach Vorliegen der Bewilligung der zuständigen Behörden, nur mit Bewilligung des Gemeinderates erfolgen.

Gewässer, Art. 4 GSchG
> Öffentliche Gewässer, § 2 WRG
> Erhalten, § 28 EGzGSchG
> Revitalisieren, § 38a GSchG
> Überdecken, § 38 GSchG
> Verbauen, § 37 GSchG
> Wasserzone, § 34 VVzPBG
Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Schutzobjekte: Schutzzonenplan

Art. 12 SchV
Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 (nGS 742) sowie der Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge für Streue- und Trockenstandorte vom 9. Dezember 1992 (nGS 743).

Biotopschutz: Abgeltungen, § 18 BASG
Biotopschutz: Anspruch, Art. 18c NHG
Biotopschutz: Anspruch, § 11 BASG
Naturobjekte: Beitragsgrunds., Art. 13 NHG
Naturobjekte: Beitragsgrunds., Art. 4a NHV
Naturobjekte: Beitragsgrunds., Art. 29 RPG
Naturobjekte: Beitragsgrunds., Art. 30 RPG
Ök. Ausgleich: Bewirtschaftungsb., § 4 AbgV
Ök. Ausgleich: Globale Abgeltung, Art. 19 NHV
Ök. Ausgleich: Pflegebeitrag, § 5 AbgV
Ök. Ausgleich: Qualitätsbeitrag, Art. 56 DZV
Ök. Ausgleich: Vernetzungsbeitrag, Art. 61 DZV

Art. 13 SchV
Aufsicht
Die Oberaufsicht über die Einhaltung der Schutzvorschriften obliegt dem Gemeinderat. Mit der direkten Aufsicht kann er Dritte beauftragen.

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Art. 14 SchV
Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, entfällt der Anspruch auf Bewirtschaftungsbeiträge und der Gemeinderat kann die notwendige Arbeit auf Kosten der Gemeinde durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorgängig zu benachrichtigen. Ueber die Verwendung des Schnittgutes entscheidet der Gemeinderat.

Ersatzvornahme: Biotopschutz, Art. 18c NHG
Ersatzvornahme: Biotopschutz, § 8 BASG
Ersatzvornahme: Objektschutz, § 3 KNHG

Art. 15 SchV
Ausnahme
Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen erteilen. wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Ausnahmen: Biotopschutz, Art. 22 NHG
Ausnahmen: Biotopschutz, § 22 BASG
Ausnahmen: Naturschutzzone, Art. 7 SchV
Ausnahmen: Ortsbildschutzzone, Art. 6 SchV

Art. 16 SchV
Wiederherstellung
1 Wer ein gemäss Art. 2 geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:

a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist;

d) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

Ersatz: Kulturschutz, Art. 24e NHG
Wiederherstellung: Biotopschutz, Art 24e NHG
Wiederherstellung: Biotopschutz, § 25 BASG
Wiederherstellung: Kulturschutz, Art. 24e NHG
Wiederherstellung: Kulturschutz, § 11 KNHG

Art. 17 SchV
Bussen
Widerhandlungen gegen die Verordnung oder gestützt darauf erlassene Anordnungen werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz mit Busse bestraft.

Strafbestimmungen: Bund, Art. 24 NHG
Strafbestimmungen: Bund, Art. 24a NHG
Strafbestimmungen: Kanton, § 10 KNHG

Art. 18 SchV
Rechtsmittel
Verfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erlassen werden, können nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

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Art. 19 SchV
Schutzverordnung > Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Gemeinde Steinen und mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Schutzverordnung, Art. 2 SchV