§ 2 WRG Gewässer > Öffentliche Gewässer |
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Öffentliche Gewässer sind: a) die Seen, mit Ausnahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich erklärt werden; b) die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Sisikonerbach, die Alp, die Sihl und die Wägitaleraa; c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich subventionierten Verbauung liegen, oder sobald sie sonst mit öffentlichen Mitteln verbaut werden; d) alle Grundwasservorkommen. |
Gemeingebrauch, § 5 WRG Hoheit, § 4 WRG Verzeichnis, § 6 WRG |