§ 2 WRG
Gewässer > Öffentliche Gewässer
Öffent­liche Gewässer sind:

a) die Seen, mit Ausnahme der Alp­seen und der mit behörd­licher Bewilligung künst­lich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffent­lich erklärt werden;

b) die Muota, die Steiner­aa, die Rigi­aa, der Sisikoner­bach, die Alp, die Sihl und die Wägitaler­aa;

c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichten­kreis einer öffent­lich subventionierten Verbauung liegen, oder sobald sie sonst mit öffent­lichen Mitteln verbaut werden;

d) alle Grundwasser­vorkommen.

Gemeingebrauch, § 5 WRG
Hoheit, § 4 WRG
Verzeichnis, § 6 WRG