§ 20a BASG
Biotopschutz > Kostentragung
1 Für die Massnahmen im Natur- und Landschafts­schutz kann der Regierungs­rat Programm­vereinbarungen mit dem Bund abschliessen.

2 Die Beiträge für die kommu­nalen Schutz- und Pflege­massnahmen richten sich nach den Programm­vereinbarungen zwischen Bund und Kanton. Die Zuteilung der Beiträge an die Gemeinden wird in der Vollzugs­verordnung des Regierungs­rates festgelegt.