§ 20a BASG Biotopschutz > Kostentragung |
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1 Für die Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz kann der Regierungsrat Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen. 2 Die Beiträge für die kommunalen Schutz- und Pflegemassnahmen richten sich nach den Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton. Die Zuteilung der Beiträge an die Gemeinden wird in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates festgelegt. |