Art. 8 SchV
Umgebungsschutzzone
1 Die Umgebungsschutzzone wird in den Plänen der Pflegeanleitung festgehalten und bezweckt die Vermeidung von beeinträchtigenden und störenden Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet.

2 Die erlaubte landwirtschaftliche Nutzung und die notwendigen Pflegemassnahmen sowie die gemäss Art. 12 zur Geltung kommenden Abgeltungen werden mit verwaltungsrechtlichen Verträgen (Pflegeanleitungen) zwischen der Gemeinde einerseits und dem Grundeigentümer, bzw. dem Bewirtschafter andererseits, festgelegt.

Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Schutzzonen: Begriff, Art. 17 RPG
Schutzzonen: Begriff, § 20 PBG
Schutzzonen: Naturschutzzone, Art. 7 SchV
Schutzzonen: Schutzzonenplan