§ 56 PBG Schutz des Landschafts- und Ortsbildes |
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1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören. 2 Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten. |