§ 56 PBG
Schutz des Landschafts- und Ortsbildes
1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.

2 Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.