§ 8 BASG Biotopschutz > Ersatzvornahme |
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1 Unterlässt die Gemeinde trotz Mahnung die Anordnung der erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, kann der Regierungsrat das zuständige Departement ermächtigen, diese ersatzweise zu erlassen. Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör. 2 Die Kosten werden der Standortgemeinde übertragen. |