§ 8 BASG
Biotopschutz > Ersatzvornahme
1 Unterlässt die Gemeinde trotz Mahnung die Anordnung der erforder­lichen Schutz- und Unterhalts­massnahmen, kann der Regierungs­rat das zuständige Departement ermächtigen, diese ersatz­weise zu erlassen. Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinde­rat das rechtliche Gehör.

2 Die Kosten werden der Standort­gemeinde übertragen.