Art. 18c NHG
Biotopschutz > Vertrag
1 Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grund­eigentümern und Bewirt­schaftern sowie durch angepasste land- und forstwirt­schaftliche Nutzung erreicht werden.

2 Grund­eigentümer oder Bewirt­schafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutz­zieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaft­lichen Ertrag erbringen.

3 Unterlässt ein Grund­eigentümer die für das Erreichen des Schutz­zieles notwendige Nutzung, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch Dritte dulden.

4 Soweit zur Erreichung des Schutz­zieles der Land­erwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungs­recht zu. Sie können in ihren Ausführungs­vorschriften das EntG anwendbar erklären, wobei die Kantons­regierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich das Schutz­objekt auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das EntG anwendbar.