Art. 18a NHG
Objektschutz > Zuständigkeit
1 Der Bundes­rat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Bio­tope von natio­naler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Bio­tope und legt die Schutz­ziele fest.

2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Bio­tope von natio­naler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweck­mässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durch­führung.

3 Der Bundes­rat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutz­massnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutz­massnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.