Art. 4 GSchG
Gewässer
In diesem Gesetz bedeuten:

a. Ober­irdisches Gewässer: Wasser­bett mit Sohle und Böschung sowie die tier­ische und pflanz­liche Besiedlung.

b. Unter­irdisches Gewässer: Grund­wasser (einschl. Quell­wasser), Grundwasser­leiter, Grundwasser­stauer und Deck­schicht.

c. Nachtei­lige Einwirkung: Verun­reinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beein­trächtigen.

d. Verun­reinigung: Nachtei­lige physikali­sche, che­mische oder biolo­gische Veränderung des Wassers.

e. Abwasser: Das durch häus­lichen, industri­ellen, gewerb­lichen, landwirtschaft­lichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanali­sation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlags­wasser.

f. Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verun­reinigen kann.

g. Hof­dünger: Gülle, Mist und Silo­säfte aus der Nutztier­haltung.

h. Abfluss­menge Q347: Abfluss­menge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnitt­lich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder über­schritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesent­lich beeinflusst ist.

i. Ständige Wasser­führung: Abfluss­menge Q347, die grösser als Null ist.

k. Restwasser­menge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt.

l. Dotierwassermenge: Wasser­menge, die zur Sicher­stellung einer bestimmten Rest­wasser­menge bei der Wasser­entnahme im Gewässer belassen wird.

m. Revitalisierung: Wieder­herstellung der natür­lichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, über­deckten oder eingedolten ober­irdischen Gewässers mit bau­lichen Massnahmen.