§ 34 VVzPBG
Gewässer > Wasserzone
1 Für die Bemessung der Gewässer­abstände gegenüber Seen und fliessenden Gewässern ist § 59 PBG sinngemäss anwendbar.

2 Bei Seen umfasst die Wasser­zone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleich­gültig, ob es sich um öffent­lichen oder privaten Strand­boden handelt. Als Grenze der Wasser­zone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasser­stand verläuft, gilt der mittlere Wasser­stand als Grenze. Für den Sihl­see gilt die Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitaler­see die Kote 901.00 m über Meer als Grenze der Wasser­zone (§ 66 PBG).

3 Gegen­über eingedolten Gewässern ist der Gewässer­abstand mittels Bau­linien fest­zulegen. Fehlen Bau­linien, so beträgt der Abstand 3.00 m gegenüber der Mittel­achse der Eindolung.