Art. 14 SchV Ersatzvornahme |
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Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, entfällt der Anspruch auf Bewirtschaftungsbeiträge und der Gemeinderat kann die notwendige Arbeit auf Kosten der Gemeinde durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorgängig zu benachrichtigen. Ueber die Verwendung des Schnittgutes entscheidet der Gemeinderat. |
Ersatzvornahme: Biotopschutz, Art. 18c NHG Ersatzvornahme: Biotopschutz, § 8 BASG Ersatzvornahme: Objektschutz, § 3 KNHG |