§ 7 BASG Biotopschutz > Zuständigkeit |
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1 Die Festlegung der kantonalen oder kommunalen Zuständigkeit erfolgt aufgrund der in den Bundesinventaren und in den kommunalen Inventaren vorgenommenen Einstufung nach nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung. 2 Unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften trifft das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Schutzmassnahmen für die kantonalen Schutzobjekte und legt die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen fest. 3 Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommunalen Schutzobjekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutzmassnahmen treffen. |