Art. 29 NHV
Objektschutz > Schutzmassnahmen
1 Bis der Bundes­rat die Biotope von natio­naler Bedeutung (Art. 16) und die Moor­land­schaften von besonderer Schön­heit und von natio­naler Bedeutung (Art. 22) be­zeichnet hat und so­lange die einzel­nen Inventare nicht abge­schlossen sind,

a. sorgen die Kantone mit ge­eigneten Sofort­mass­nahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen auf­grund der vor­handenen Erkenntnisse und Unter­lagen natio­nale Bedeutung zu­kommt, nicht ver­schlechtert;

b. bestimmt das BAFU im Einzel­fall auf­grund der vor­handenen Erkennt­nisse und Unter­lagen bei Beitrags­gesuchen die Bedeutung eines Biotops oder einer Moor­land­schaft;

c. sorgen die Kantone mit ge­eigneten Sofort­mass­nahmen dafür, dass sich der Zustand von Moor­land­schaften, denen auf­grund der vor­handenen Erkenntnisse und Unter­lagen besondere Schön­heit und natio­nale Bedeutung zu­kommt, nicht ver­schlechtert.

2 Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buch­staben a und b richtet sich nach den Artikeln 17 und 18, jene gemäss Absatz 1 Buch­stabe c nach Artikel 22.

3 Die Behörden und Amts­stellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe treffen dort, wo sie nach der anwend­baren Spezial­gesetz­gebung des Bundes zu­ständig sind, die Sofort­mass­nahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.