Art. 24e NHG Biotopschutz > Wiederherstellung |
---|
Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. |