Art. 6 SchV Ortsbildschutzzone |
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1 Das im Schutzzonenplan bezeichnete Ortsbild ist in seiner Eigenart und im baulichen Erscheinungsbild zu erhalten. 2 In der Ortsbildschutzzone haben sich Bauten und Anlagen der bestehenen Bausubstanz anzupassen, wobei die nachstehenden Eigenschaften zu berücksichtigen sind: a) Siedlungsgefüge und hauptsächliche Stellung der Hauptbauten gegenüber der Strasse; b) Massstäblichkeit und Proportion; c) Firstrichtung, Dachform und Dachneigung; d) Fassadengestaltung, Baumaterialien und Farbgebung. 3 In der Ortsbildschutzzone kann der Gemeinderat von den Regelbauvorschriften des Baureglements abweichen, soweit der Schutz des Ortsbildes dies erfordert. Der Abbruch eines nicht schutzwürdigen Gebäudes ist zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder die Freihaltung der Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. |
Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV Objekt: Eingliederung, § 56 PBG Objekt: Eingliederung, Art. 6b BauR Objekt: Zuständigkeit, Art. 47 BauR Objekt: Zuständigkeit, Art. 13 SchV Schutzzonen: Begriff, Art. 17 RPG Schutzzonen: Begriff, § 20 PBG Schutzzonen: Schutzverzeichnis Schutzzonen: Schutzzonenplan |