§ 6 BASG Biotopschutz > Schutz |
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1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest. 2 Der Regierungsrat genehmigt die kommunale Schutzzonenplanung aufgrund einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstufung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest. 3 Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet. |