§ 6 BASG
Biotopschutz > Schutz
1 Der Gemeinde­rat bezeichnet im Rahmen der kommu­nalen Schutz­zonen­planung, gestützt auf das kommu­nale Inventar, die zu schützenden Bio­tope. Er legt die Schutz­ziele und die erforder­lichen Schutz- und Unterhalts­massnahmen fest.

2 Der Regierungs­rat genehmigt die kommu­nale Schutz­zonen­planung aufgrund einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Recht­mässigkeit und ihre Übereinstimmung mit den kanto­nalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstufung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutz- und Unterhalts­massnahmen fest.

3 Bio­tope von natio­naler Bedeutung werden in der Regel als kanto­nale, solche von regio­naler und lo­kaler Bedeutung in der Regel als kommu­nale Schutz­objekte bezeichnet.