§ 11 KNHG |
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Überdies können die zuständigen Behörden bei erfolgter Übertretung dieser Vorschriften die Wiederherstellung in den ehevorigen Zustand, bzw. Rückerstattung der widerrechtlich veräusserten oder beseitigten geschützten Objekte verfügen und eventuell auf Kosten des Fehlbaren veranlassen. |