§ 25 BASG Biotopschutz > Wiederherstellung |
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1 Wer ein gemäss § 5 definitiv oder provisorisch geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; d) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2 Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung richtet sich nach § 7. |