§ 25 BASG
Biotopschutz > Wiederherstellung
1 Wer ein gemäss § 5 definitiv oder provi­sorisch geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Straf­verfahren verpflichtet werden:

a) die wider­rechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wieder­herstellung nicht möglich ist;

d) zu Unrecht bezogene Leistungen zurück­zuerstatten.

2 Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wieder­herstellung richtet sich nach § 7.