Art. 1 SchV Schutzverordnung > Zweck |
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Die Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) sowie der Aufwertung des Landschaftsbildes dienen. Die Schönheit und Eigenart der Kulturdenkmäler, der Orts- und Landschaftsbilder soll gewahrt bleiben. |
Schutzverordnung, Art. 2 SchV |