Art. 1 SchV
Schutzverordnung > Zweck
Die Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) sowie der Aufwertung des Landschaftsbildes dienen. Die Schönheit und Eigenart der Kulturdenkmäler, der Orts- und Landschaftsbilder soll gewahrt bleiben.

Schutzverordnung, Art. 2 SchV