§ 11 BASG Biotopschutz > Anspruch |
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1 Die Abgeltung der Ertragseinbusse wird vom zuständigen Departement berechnet. Sie wird an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter, in der Regel jährlich oder gemäss verwaltungsrechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von 25 Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen kann die Abgeltung ausnahmsweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausgerichtet werden. 2 Die Grundsätze über die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, bleiben vorbehalten. |