§ 11 BASG
Biotopschutz > Anspruch
1 Die Abgeltung der Ertrags­einbusse wird vom zuständigen Departement berechnet. Sie wird an die Bewirt­schafterin oder den Bewirt­schafter, in der Regel jähr­lich oder gemäss verwaltungs­rechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von 25 Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirt­schaftlich genutzte Flächen kann die Abgeltung ausnahmsweise der Grund­eigentümerin oder dem Grund­eigentümer ausgerichtet werden.

2 Die Grund­sätze über die Ent­schädigung von Eigentums­beschränkungen, die einer Ent­eignung gleichkommen, bleiben vorbehalten.