§ 8 KNHG
1 Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Werte auf dem Gebiete des Kantons Schwyz gefunden, so hat der Finder, bzw. der Eigentümer des betreffenden Grundstückes dem Regierungsrate hievon Anzeige zu machen.

2 Über den Fund darf nicht verfügt werden, bevor der Regierungsrat darüber Beschluss gefasst hat, ob und in welcher Weise er im Sinne von Art. 724 des ZGB das Eigentumsrecht des Kantons geltend machen will.