§ 7 BASG
Objektschutz > Zuständigkeit
1 Die Festlegung der kanto­nalen oder kommu­nalen Zuständigkeit erfolgt aufgrund der in den Bundes­inventaren und in den kommu­nalen Inventaren vorgenommenen Einstufung nach natio­naler, regio­naler oder lokaler Bedeutung.

2 Unter Vorbehalt abweichender Zuständig­keits­vorschriften trifft das vom Regierungs­rat bezeichnete Departement die Schutz­massnahmen für die kanto­nalen Schutz­objekte und legt die erforder­lichen Unterhalts­massnahmen fest.

3 Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommu­nalen Schutz­objekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutz­massnahmen treffen.