Art. 4a NHV Finanzhilfen im Einzelfall |
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1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen: a. dringlich sind; b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder c. mit grossem Aufwand verbunden sind. 2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung. 3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch. |