Art. 4a NHV
Finanzhilfen im Einzelfall
1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

a. dringlich sind;

b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder

c. mit grossem Aufwand verbunden sind.

2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.

3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.