Art. 7 SchV
Naturschutzzone
1 Innerhalb der Naturschutzzonen sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Soweit es der Schutzzweck erfordert, sind die erforderlichen Verbotstafeln, Abschrankungen und Einzäunungen anzubringen. Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die bisherige angepasste Landwirtschaft geWährleistet.

2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für die Naturschutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen:

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.);

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Verbot des Pflückens und Ausgrabens von Pflanzen;

d) Verbot von Aufforsten und Anlegen von Baumbeständen;

e) das Anfachen von Feuern mit Ausnahme im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege;

f) Allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme zur Nutzung und Pflege;

g) Allgemeines Reitverbot ausserhalb der markierten Wege.

3 Die erlaubte landwirtschaftliche Nutzung, die notwendigen pflegemassnahmen und die Abgeltungen (Art. 12 ) werden mit verwaltungsrechtlichen Verträgen (Pflegeanleitungen) zwischen der Gemeinde einerseits und dem Grundeigentümer, bzw. dem Bewirtschafter andererseits, festgelegt.

Für die landwirtschaftliche Nutzung gelten in der Regel folgende Bestimmungen:

a) Weideverbot auf Streue- und Trockenwiesen. Auf Trockenwiesen ist Herbstweide gestattet;

b) Verbot der Verwendung von pflanzenschutzmitteln;

c) Verbot der Verwendung von Dünger auf Streue- und Trockenwiesen;

d) höchstens einmalige Mahd der Streurieder ab Anfang September bis Mitte März. Das Schnittgut ist abzuführen oder auf Tristen zu lagern;

e) der Zeitpunkt der ersten Mahd extensiv genutzter Wiesen richtet sich nach der Oeko-Beitragsverordnung des Bundes SR 910.132. Das Schnittgut ist abzuführen.

In den vertraglichen Vereinbarungen kann von den obigen Vorschriften abgewichen werden, sofern dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.

4 Kommt keine vertragliche Vereinbarung zustande, veranlasst der Gemeinderat die notwendigen Schutzmassnahmen, sofern das Schutzobjekt in seinem Bestand gefährdet ist.

5 Das Betreten der Naturschutzzone während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 15. November ist nur auf den markierten Wegen gestattet. In der übrigen Zeit ist das Betreten mit der gebotenen Sorgfalt auf gemähten Flächen gestattet. Es ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen kann.

Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:

a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffentlicher Versorgungswerke ist unter Beachtung der Schutzvorschriften das Betreten der Schutzgebiete zur Erreichung ihrer Grundstücke, bzw. ihrer Anlagen jederzeit gestattet;

b) dem von der Gemeinde bezeichneten Aufsichtsorgan ist das Betreten der Parzellen zur Erfüllung seines Auftrages jederzeit gestattet.

Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet der Gemeinderat. Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Biotopschutz: Abgeltungen, Art. 12 SchV
Biotopschutz: Enteignung, Art. 15 NHG
Biotopschutz: Enteignung, Art. 18c NHG
Biotopschutz: Ersatzvornahme, Art. 14 SchV
Biotopschutz: Kostentragung, § 20 BASG
Biotopschutz: Kostentragung, § 20a BASG
Biotopschutz: Massnahmen, Art. 16 NHG
Biotopschutz: Massnahmen, Art. 29 NHV
Biotopschutz: Schutz, Art. 18 NHG
Biotopschutz: Schutz, Art. 14 NHV
Biotopschutz: Schutz, § 2 BASG
Biotopschutz: Schutz, § 6 BASG
Biotopschutz: Schutz, Art. 2 SchV
Biotopschutz: Vertrag, Art. 18c NHG
Biotopschutz: Vertrag, § 12 BASG
Biotopschutz: Vertrag, § 7 AbgV
Biotopschutz: Wiederherstellung, Art. 16 SchV
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 18a NHG
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 18b NHG
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 17 NHV
Biotopschutz: Zuständigkeit, § 7 BASG
Biotopschutz: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Schutzzonen: Begriff, Art. 17 RPG
Schutzzonen: Begriff, § 20 PBG
Schutzzonen: Markierung, Art. 2 SchV
Schutzzone: Naturschutzzone, Art. 37 BauR
Schutzzone: Schutzverzeichnis
Schutzzone: Umgebungsschutz, Art. 8 SchV
Schutzzone: Schutzzonenplan