Art. 14 NHV
Biotopschutz > Schutz
1 Der Bio­top­schutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologi­schen Ausgleich (Art. 15) und den Arten­schutz­bestimmungen (Art. 20) den Fort­bestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tier­welt sicherstellen.

2 Bio­tope werden insbesondere geschützt durch:

a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wieder­herstellung ihrer Eigenart und bio­logischen Vielfalt;

b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur lang­fristigen Sicherung des Schutz­ziels;

c. Gestaltungs­massnahmen, mit denen das Schutz­ziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;

d. Ausscheidung öko­logisch ausreichender Puffer­zonen;

e. Erarbeitung wissen­schaftlicher Grundlagen.

3 Bio­tope werden als schützens­wert bezeichnet aufgrund:

a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraum­typen nach Anhang 1;

b. der geschützten Pflanzen- und Tier­arten nach Artikel 20;

c. der nach der Fischerei­gesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;

d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;

e. weiterer Kriterien, wie Mobilitäts­ansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.

4 Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a–d den regio­nalen Gegebenheiten anpassen.

5 Die Kantone sehen ein zweck­mässiges Feststellungs­verfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützens­werter Bio­tope sowie Verletzungen der Arten­schutz­bestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.

6 Ein technischer Eingriff, der schützens­werte Bio­tope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standort­gebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Bio­tops in der Interessen­abwägung sind neben seiner Schutz­würdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:

a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tier­arten;

b. seine ausgleichende Funktion für den Natur­haushalt;

c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützens­werter Bio­tope;

d. seine bio­logische Eigenart oder sein typischer Charakter.

7 Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatz­massnahmen zu verpflichten.