Art. 24a NHG Strafbestimmungen > Übertretungen
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:

a. eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde;

b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist.

c. unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.