Art. 9 SchV
Naturobjekt
1 Naturobjekte dürfen in ihrer Substanz und Erscheinungsform nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Sie sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

2 Die als Fledermausquartiere bezeichneten Naturobjekte stehen unter bundesrechtlichem Schutz. Bei Renovationsarbeiten ist darauf Rücksicht zu nehmen. Insbesondere dürfen Dachstöcke nicht isoliert werden und es sind die Dachöffnungen in der Art und Anzahl unverändert zu belassen.

3 Naturobjekte dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates beseitigt werden.

Nutzungseinschränkungen, Art. 4 SchV
Objektschutz: Ersatzvornahme, § 3 KNHG
Objektschutz: Schutzmassnahmen, § 5 KNHG
Objektschutz: Schutzobjekte, § 1 KNHG
Objektschutz: Schutzumfang, § 2 KNHG
Objektschutz: Zuständigkeit, § 3 KNHG
Objektschutz: Zuständigkeit, Art. 13 SchV
Schutzobjekte: Schutzverzeichnis
Schutzobjekte: Schutzzonenplan