§ 2 KNHG
1 Es ist untersagt, die in § 1 genannten Objekte ohne Bewilligung der zuständigen Behörde zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.

2 Demgemäss sind insbesondere die Errichtung oder Veränderung von Hoch- und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbestand von Reklametafeln, Aufschriften, Schaukästen, Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen, wenn dadurch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestande bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt, oder der Allgemeinheit entzogen würden.

3 Wo die Erdoberfläche in einer das Landschaftsbild verletzenden Form blossgelegt wird (Steinbrüche und dergleichen), hat der Eigentümer nach Möglichkeit für Bepflanzung und Wiederinstandstellung zu sorgen.

4 Baureste von abgebrannten oder ganz dem Verfall überlassenen Gebäuden, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, sind vom Eigentümer innerhalb einer von der zuständigen Behörde anzusetzenden Frist abzuräumen und die bezüglichen Bauplätze auszugleichen.