§ 5 KNHG |
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In dringenden Fällen können der Gemeinderat und Regierungsrat vorsorgliche Massnahmen treffen. Hiebei sollen die Rechte des Eigentümers und allfälliger Drittberechtigter nicht mehr beschränkt werden, als es zum Schutze und zur Erhaltung des schutzwürdigen Objektes notwendig ist. |