§ 21 PBG
Baureglement
1 Das Bau­regle­ment ent­hält Be­stim­mun­gen, die den Zonen­plan näher um­schrei­ben.

2 Minde­stens muss es Vor­schrif­ten ent­halten über:

a) die Bau­weise, die Nutzungs­art und das Aus­mass der Nut­zung in den ein­zel­nen Zo­nen;

b) den Schutz des Orts- und Land­schafts­bil­des;

c) das Mass der in den ein­zel­nen Zo­nen zu­lässi­gen Immis­sio­nen;

d) die Pflicht zur An­lage von Kinder­spiel­plät­zen und von Ab­stell­plät­zen für Motor­fahr­zeu­ge so­wie über die Hö­he von Er­satz­ab­gaben.

3 Die Ge­mein­den kön­nen Leis­tun­gen zur Wohn­bau- und Eigentums­förder­ung ein­führen und ins­be­son­dere den Er­werb von Land für den Woh­nungs­bau ver­billi­gen.