Art. 37 BauR Naturschutzzonen |
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1 Die Naturschutzzonen umfassen Gebiete zur Erhaltung von Pflanzen und Tiergemeinschaften samt ihren Lebensgrundlagen. Für diese Zonen werden besondere Vorschriften erlassen. 2 Nutzung und Unterhalt sind in der Schutzverordnung (Art. 7) näher geregelt. |