Art. 37 BauR
Naturschutzzonen
1 Die Naturschutzzonen umfassen Gebiete zur Erhaltung von Pflanzen und Tiergemeinschaften samt ihren Lebensgrundlagen. Für diese Zonen werden besondere Vorschriften erlassen.

2 Nutzung und Unterhalt sind in der Schutzverordnung (Art. 7) näher geregelt.