Art. 24 NHG Strafbestimmungen > Vergehen |
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1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt; b. Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt; c. im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert (Art. 724 Abs. 1 ZGB) zerstört oder schwer beschädigt; d. Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse nach den Anhängen I– III des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Abkommen ein- oder ausführt, durch das Land befördert oder in Besitz nimmt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |