Art. 15 NHG
Biotopschutz > Enteignung
1 Der Bund kann Natur­landschaften, geschicht­liche Stätten oder Natur- und Kultur­denkmäler von natio­naler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Ent­eignung erwerben oder sichern. Er kann Kantone, Gemeinden oder Organisationen mit der Verwaltung betrauen.

2 Das EntG ist anwendbar.