Art. 16 SchV Wiederherstellung |
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1 Wer ein gemäss Art. 2 geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; d) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. |
Ersatz: Kulturschutz, Art. 24e NHG Wiederherstellung: Biotopschutz, Art 24e NHG Wiederherstellung: Biotopschutz, § 25 BASG Wiederherstellung: Kulturschutz, Art. 24e NHG Wiederherstellung: Kulturschutz, § 11 KNHG |