Art. 38 GSchG Gewässer > Überdecken |
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1 Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden. 2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für: a. Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle; b. Verkehrsübergänge; c. Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege; d. kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung; e. den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. |