Art. 38 GSchG
Gewässer > Überdecken
1 Fliess­gewässer dürfen nicht über­deckt oder eingedolt werden.

2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:

a. Hochwasser­entlastungs- und Bewässerungs­kanäle;

b. Verkehrs­übergänge;

c. Übergänge land- und forst­wirtschaftlicher Güter­wege;

d. kleine Entwässerungs­gräben mit zeit­weiser Wasser­führung;

e. den Ersatz bestehender Eindolungen und Über­deckungen, sofern eine offene Wasser­führung nicht möglich ist oder für die landwirtschaft­liche Nutzung erheb­liche Nachteile mit sich bringt.