Art. 37 GSchG
Gewässer > Verbauen
1 Fliess­gewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:

a. der Schutz von Menschen oder erheb­lichen Sach­werten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 1991 über den Wasser­bau);

b. es für die Schiff­barmachung oder für eine im öffent­lichen Interesse liegende Nutzung der Wasser­kraft nötig ist;

bbis. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliess­lich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruch­material abgelagert wird;

c. dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.

2 Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst bei­behalten oder wieder­hergestellt werden. Gewässer und Gewässer­raum müssen so gestaltet werden, dass:

a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzen­welt als Lebens­raum dienen können;

b. die Wechsel­wirkungen zwischen ober- und unter­irdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;

c. eine standort­gerechte Ufer­vegetation gedeihen kann.

3 In über­bauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.

4 Für die Schaffung künst­licher Fliess­gewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.

Abgeltungen, § 57 WRG
Abgeltungen, § 13a WRV
Zuständigkeit, § 41 WRG
Zuständigkeit, § 42 WRG