Art. 37 GSchG Gewässer > Verbauen |
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1 Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn: a. der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau); b. es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist; bbis. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; c. dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann. 2 Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass: a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben; c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. 3 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen. 4 Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss. |
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