§ 1 KNHG
1 In der freien Natur befindliche Gegenstände, denen ein wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schönheitswert zukommt, geniessen den staatlichen Schutz.

2 Der Schutz erstreckt sich insbesondere:

a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, bemerkenswerte geologische Bildungen, Höhlen, Grotten, seltene Bäume und Baumgruppen und dergleichen;

b) auf prähistorische Stätten;

c) auf Orts- und Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;

d) auf Heilquellen.