§ 1 KNHG |
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1 In der freien Natur befindliche Gegenstände, denen ein wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schönheitswert zukommt, geniessen den staatlichen Schutz. 2 Der Schutz erstreckt sich insbesondere: a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, bemerkenswerte geologische Bildungen, Höhlen, Grotten, seltene Bäume und Baumgruppen und dergleichen; b) auf prähistorische Stätten; c) auf Orts- und Landschaftsbilder und Aussichtspunkte; d) auf Heilquellen. |