Art. 24e NHG
Kulturschutz
Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kultur­denkmal, eine geschützte geschicht­liche Stätte, eine geschützte Natur­landschaft, ein geschütztes Bio­top oder geschützte Ufer­vegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Straf­verfahren verpflichtet werden:

a. die wider­rechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wieder­herstellung nicht möglich ist.