Art. 4 SchV Allgemeines |
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1 In den im Schutzzonenplan Mst. 1:5'000 aufgeführten Schutzgegenständen sind Aktivitäten und Vorkehrungen, welche ihren Bestand gefährden, untersagt. Untersagt sind insbesondere: a) Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; b) das Einfangen und Stören freilebender Tiere; c) das Errichten von Neubauten. 2 Der Ausbau, der Unterhalt und die Erneuerung von Bauten und Anlagen ist gestattet, sofern der Zweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nach Massgabe der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen gestattet. 4 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Sicherung des Geländes z.B. vor Rutschungen, Ueberschwemmungen und dergleichen. 5 Die, gestützt auf diese Verordnung zwischen der Gemeinde und einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden Vereinbarungen, gehen den Schutzvorschriften vor. Der Schutzzweck darf durch die Vereinbarung jedoch nicht unterlaufen werden. |