Art. 4 SchV
Allgemeines
1 In den im Schutzzonenplan Mst. 1:5'000 aufgeführten Schutzgegenständen sind Aktivitäten und Vorkehrungen, welche ihren Bestand gefährden, untersagt.

Untersagt sind insbesondere:

a) Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art;

b) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;

c) das Errichten von Neubauten.

2 Der Ausbau, der Unterhalt und die Erneuerung von Bauten und Anlagen ist gestattet, sofern der Zweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

3 Die Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nach Massgabe der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen gestattet.

4 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Sicherung des Geländes z.B. vor Rutschungen, Ueberschwemmungen und dergleichen.

5 Die, gestützt auf diese Verordnung zwischen der Gemeinde und einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden Vereinbarungen, gehen den Schutzvorschriften vor. Der Schutzzweck darf durch die Vereinbarung jedoch nicht unterlaufen werden.