Art. 18 NHG
Biotopschutz > Schutz
1 Dem Aussterben ein­heimischer Tier- und Pflanzen­arten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebens­räume (Bio­tope) und andere geeignete Massnahmen entgegen­zuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutz­würdigen land- und forstwirtschaft­lichen Interessen Rechnung zu tragen.

1bis Besonders zu schützen sind Ufer­bereiche, Ried­gebiete und Moore, seltene Wald­gesellschaften, Hecken, Feld­gehölze, Trocken­rasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Natur­haushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebens­gemeinschaften aufweisen.

1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutz­würdiger Lebens­räume durch tech­nische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren best­möglichem Schutz, für Wieder­herstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

2 Bei der Schädlings­bekämpfung, insbesondere mit Gift­stoffen, ist darauf zu achten, dass schützens­werte Tier- und Pflanzen­arten nicht gefährdet werden.

3 Der Bund kann die Wieder­ansiedlung von Arten, die in freier Wild­bahn in der Schweiz aus­gestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.

4 Die Bundes­gesetzgebung über Jagd und Vogel­schutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.