§ 28 EGzGSchG
Gewässer > Erhalten
1 Die Oberflächen­gewässer, deren Verlauf sowie deren Ufer müssen möglichst natür­lich beibehalten werden.

2 Die Bezirke sind zuständig, ausnahmsweise Abweichungen vom natür­lichen Gewässer­verlauf in über­bauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie das Überdecken oder Eindolen von Fliess­gewässern (Art. 38 GSchG) zu bewilligen.

3 Im Übrigen gelten für bau­liche Veränderungen oder techni­sche Eingriffe an Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs- und Bau­gesetzes.

Zuständigkeit, § 43 WRG