§ 28 EGzGSchG Gewässer > Erhalten |
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1 Die Oberflächengewässer, deren Verlauf sowie deren Ufer müssen möglichst natürlich beibehalten werden. 2 Die Bezirke sind zuständig, ausnahmsweise Abweichungen vom natürlichen Gewässerverlauf in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG) zu bewilligen. 3 Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. |
Zuständigkeit, § 43 WRG |