Art. 6b BauR
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes > Gestaltungsgrundsatz
1 Bauten und Anlagen sind in ihrer Gesamterscheinung und ihren Einzelheiten so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Ueberbauung eine gute Gesamtwirkung erzielt und die Schönheit und Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleiben.

2 Der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig. Er ist zulässig, wenn ein Neubau bewilligt ist oder die Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

3 Grössere Flachdächer müssen umweltfreundlich, nach Möglichkeit für den Wasser- oder Energiehaushalt nutzbringend gestaltet werden.