Art. 16 NHG
Biotopschutz > Massnahmen
Droht einer Natur­landschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschicht­lichen Stätte oder einem Kultur­denkmal von natio­naler Bedeutung unmittel­bare Gefahr, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische Departement des Innern ein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen.