§ 20 BASG Biotopschutz > Kostentragung |
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1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, des auf seinen eigenen Grundstücken und bei eigenen Bauvorhaben veranlassten ökologischen Ausgleichs sowie der von ihm veranlassten Artenschutzmassnahmen. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die kommunalen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie der von ihr veranlassten Artenschutzmassnahmen. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten des ökologischen Ausgleichs und kann sie Dritten übertragen. |