§ 20 BASG
Biotopschutz > Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten der kanto­nalen Schutz- und Unterhalts­massnahmen, des auf seinen eigenen Grund­stücken und bei eigenen Bau­vorhaben veranlassten ökolo­gischen Ausgleichs sowie der von ihm ver­anlassten Artenschutz­massnahmen.

2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die kommu­nalen Schutz- und Unterhalts­massnahmen sowie der von ihr ver­anlassten Artenschutz­massnahmen.

3 Die Gemeinde trägt die Kosten des ökolo­gischen Ausgleichs und kann sie Dritten über­tragen.