Abwasserreglement Wollerau (SZ) vom 20. Dezember 2002. An der Urnenabstimmung vom 24. November 2002 angenommen. Vom Regierungsrat in der Sitzung vom 14. Januar 2003 mit RRB-Nr. 54/2003 genehmigt. Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungrat genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist. Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt bis 30. September 2018. |
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Art. 1 AWR Gemeindeaufgaben |
1 Die Gemeinde organisiert und überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Ableitung und Reinigung der Abwässer. 2 Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. |
Abwasseranlagen, Art. 3 AWR Abwasserreglement, § 9 EGzGSchG Anlagenkataster, Art. 8 AWR Anschlussbewilligung, Art. 17 AWR Ausbauprogramm, Art. 3 AWR Aufsicht, Art. 8 AWR Baubewilligung, Art. 19 AWR Bauvorschriften, Art. 18 AWR Betriebsvorschriften, Art. 18 AWR Entwässerungsplan, Art. 2 AWR Finanzierung, Art. 4 AWR Gebührenerhebung, Art. 22 AWR Gebührentarif, Art. 23 AWR Grundwasserschutzzonen, § 22 EGzGSchG Information, § 16 VVzGSchG Kontrollen, Art. 20 AWR Schadenwehr, § 25 EGzGSchG Treibgutbeseitigung, § 26 EGzGSchG Übernahme privater Anlagen, Art. 7 AWR |
Art. 2 AWR Generelle Entwässerungsplanung |
1 Der Gemeinderat erarbeitet den Entwurf eines generellen Entwässerungsplans (GEP). Dieser wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, wobei sich dazu jedermann schriftlich äussern kann. 2 Die Tiefbau- und Verkehrskommission prüft die Eingaben und der Gemeinderat erlässt den GEP, der dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen ist. 3 Der GEP bildet die Grundlage für den Erschliessungsplan bezüglich der Abwasserentsorgung. Er unterliegt der Volksabstimmung. |
Inhalt, Art. 5 GSchV Inhalt, § 11 EGzGSchG Pflicht: Gemeinde, § 10 EGzGSchG Pflicht: Kanton, Art. 7 GSchG Verfahren, § 12 EGzGSchG |
Art. 3 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Grundsatz |
1 Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksanschlussleitungen gelten als öffentlich, wenn sie nicht gestützt auf Art. 6 als privat ausgeschieden werden. 2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im GEP als solche zu bezeichnen. 3 Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt nach einem Programm, welches durch den Gemeinderat nach Massgabe der Bedürfnisse, des öffentlichen Interesses und der finanziellen Mittel aufgestellt wird. |
Anlagenkataster, Art. 8 AWR Aufsicht, Art. 8 AWR Ausbauprogramm, § 39 PBG Bau, Erneuerung, Unterhalt, Art. 10 GSchG Bau, Erneuerung, Unterhalt, § 13 EGzGSchG Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV Betrieb: Massnahmen, Art. 16 GSchV Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV Betrieb: Meldungen, Art. 17 GSchV Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG Bewilligung, § 17 EGzGSchG Erstellung durch Private, Art. 6 AWR Finanzierung, Art. 4 AWR Kanalisationsanschluss, Art. 9 AWR Übernahme privater Anlagen, Art. 7 AWR Vorzeitige Erstellung, Art. 5 AWR |
Art. 4 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Finanzierung |
1 Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen werden bestritten durch: a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer; b) Beiträge der Gemeinde; c) allfällige Subventionen von Bund und Kanton. 2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen einer Spezialfinanzierung. |
Abgeltungen: Abrechnung, § 23 VVzGSchG Abgeltungen: Gesuch, § 20 VVzGSchG Abgeltungen: Grundlage, § 36 EGzGSchG Abgeltungen: Rückforderung, § 38 EGzGSchG Abgeltungen: Sonderfälle, Art. 24 AWR Abgeltungen: Verfahren, § 37 EGzGSchG Abgeltungen: Verfall, § 38 EGzGSchG Abgeltungen: Verwirkung, § 21 VVzGSchG Anschlussgebühr, Art. 22 AWR Benutzungsgebühr, Art. 22 AWR Bevorschussung durch Private, Art. 5 AWR Erschliessungsbeitrag, § 35 EGzGSchG Finanzierung: Gemeinde, § 32 EGzGSchG Finanzierung: Kanton, Art. 60a GSchG Übernahmentschädigung, Art. 7 AWR Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG Verursacherprinzip, § 31 EGzGSchG |
Art. 5 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Vorzeitige Erstellung |
1 Bauwillige Grundeigentümer können mit der Gemeinde die vorzeitige Erstellung von öffentlichen Kanälen vereinbaren. Sie erfolgt diesfalls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht, sobald die Finanzierung gesichert ist. 2 Fehlt ein entsprechender Gemeindekredit, können die Interessierten die fehlende Finanzierung zusichern. Bedingungen, Zahlungsmodus und Höhe der Rückzahlungen sind vor Baubeginn mit der Gemeinde vertraglich zu regeln. 3 Die Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement bleiben unverändert. |
Vorzeitige Erstellung, Art. 19 RPG Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG |
Art. 6 AWR Private Abwasseranlagen > Grundsatz |
1 Bei besonderen Verhältnissen können private Abwasseranlagen als Groberschliessung erstellt, beibehalten und betrieben werden. Diese sind mit Gemeinderatsbeschluss oder im Nutzungsplanverfahren zu bezeichnen. 2 Als besondere Verhältnisse gelten insbesondere: a) Erschliessung von abgelegenen kleineren Bauzonen oder Ferienhauszonen; b) Bestehende Abwasseranlagen, die rechtmässig privat erstellt wurden; c) Abwasseranlagen für Gebäude ausserhalb der Bauzone. 3 Vor Baubeginn einer privaten Abwasseranlage ist unter Vorlage eines Detailprojektes die Genehmigung des Gemeinderates und ausserhalb der Bauzone jene des Kantons einzuholen. Die Trägerschaft und die späteren Eigentumsverhältnisse sind vorgängig zu regeln. |
Anlagenkataster, Art. 8 AWR Aufsicht, Art. 8 AWR Bau, Erneuerung, Unterhalt, § 14 EGzGSchG Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV Betrieb: Massnahmen, Art. 16 GSchV Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV Betrieb: Meldungen, Art. 17 GSchV Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG Grundstückentwässerung, Art. 17 AWR Bewilligung, § 17 EGzGSchG Kanalisationsanschluss, Art. 9 AWR Übernahme privater Anlagen, Art. 7 AWR |
Art. 7 AWR Private Abwasseranlagen > Übernahme privater Kanalisationen |
Der Gemeinderat kann auf Antrag der Eigentümer privater Abwasseranlagen als öffentliche Anlagen erklären, wenn diese dem Charakter einer öffentlichen Kanalisation entsprechen. Die Übernahme von privaten Leitungen erfolgt, wenn die zu übernehmende Leitung: a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten; b) einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist, dem Stand der Technik entspricht sowie von der Gemeinde geprüft und abgenommen ist; c) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist. Eine Entschädigung durch die Gemeinde wird geleistet für öffentliche Kanäle, die nach Art. 5 unter Bevorschussung vorzeitig erstellt wurden (analog § 39 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes). |
Übernahmeentschädigung, § 39 PBG Übernahmeregelung, § 27 VVzPBG |
Art. 8 AWR Abwasseranlagen > Aufsicht |
1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitung der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichen Kommission übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. 2 Die Gemeinde führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungen und zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m2 einen Kataster. 3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände entstehen oder zu befürchten sind, kann der Gemeinderat, nach ergebnisloser Ermahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren. |
Anlagenkataster, § 14 VVzGSchG |
Art. 9 AWR Abwasseranlagen > Anschlusspflicht |
Im Bereich der öffentlichen Abwasseranlagen muss das verschmutzte Abwasser systemgerecht abgeleitet und in der Regel an die Kanalisation angeschlossen werden. |
Anschluss: Ausnahmen, Art. 10 AWR Anschluss: Grundsatz, Art. 11 GSchG Anschluss: Sonderfälle, Art. 12 GSchG Anschluss: Sonderfälle, § 14 EGzGSchG |
Art. 10 AWR Abwasseranlagen > Ausnahmen von der Anschlusspflicht |
Ausgenommen von einem Kanalisations- anschluss sind: a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblicher Nutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle gewährleistet ist. b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind, oder deren Anschluss unverhältnismässig teuer wäre und mit einer besonderen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle abgeleitet oder behandelt werden können. |
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Art. 11 AWR Abwasseranlagen > Anschluss im Trenn- resp. Mischsystem |
1 Der GEP bestimmt das Entwässerungssystem. 2 Unabhängig vom System ist bei Neubauten das verschmutzte und das unverschmutzte Abwasser bis ausserhalb der Gebäude getrennt abzuleiten. 3 Im Trennsystem wird Schmutzwasser getrennt vom Regenwasser der Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet. Verschmutztes Regenwasser von offenen Autowaschplätzen und gewerblichen Arbeits- oder Verkehrsflächen kann der ARA zugeleitet werden, wenn die Kapazität der Anlagen ausreicht und nachgewiesen ist. Ist der Anschluss solcher Plätze an die Kläranlage nicht möglich, dürfen darauf keine wasserverschmutzenden Tätigkeiten (wie Autowaschen, usw.) ausgeführt werden. Andernfalls ist im Bewilligungsverfahren nachzuweisen, mit welchen Massnahmen eine einwandfreie Einleitung des Abwassers möglich ist. 4 Im Mischsystem wird Regen- und Schmutzwasser unabhängig vom Verschmutzungsgrad im gleichen Kanal abgeleitet. Unverschmutztes Meteorwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen oder einem Vorfluter zuzuleiten. 5 Stetig anfallendes, unverschmutztes Abwasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl-, und Quellwasser, usw.) wie auch sauberes Abwasser aus Wärmepumpen usw., darf nicht der ARA zugeleitet werden. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 6 Die Entwässerung von Verkehrswegen hat gemäss der BUWAL-Wegleitung zu erfolgen. Versickerung des Regenwassers von relativ sauberen Strassen und Plätzen hat in der Regel oberflächlich oder verteilt über den Rand möglichst in eine belebte Bodenschicht zu erfolgen. Unterirdische Versickerungsanlagen für Platzwasser dürfen nur unter Beachtung der kantonalen Richtlinien über die Versickerung erstellt werden. Dachwasser ist wo möglich zu versickern. Vorbehalte bestehen bei Grundwasserschutzzonen, inkl. Zuströmbereiche. 7 Einleitungen von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, sofern diese nach GEP nicht allgemein vorgesehen sind. |
Trennsystem im Gebäude, Art. 11 GSchV |
Art. 12 AWR Abwasseranlagen > Einleitung schädlicher Abwässer |
1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder den Bestand, Betrieb und Unterhalt der Kanalisation und Kläranlage, noch die Gewässer beeinträchtigt. Massgebend sind die eidgenössischen Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung. 2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe, über 60 Grad C warmes Abwasser in grösseren Mengen. b) Giftige, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe. c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut usw. in grösseren Mengen. d) Feste Stoffe wie Sand, Katzenstreu, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Textilien usw. e) Flüssige und breiige Stoffe wie Oel, Benzin, Farbreste, Zementwasser, Verdünner und dergleichen. f) Saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. 3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden. 4 Der Verursacher haftet für den verursachten Schaden. |
Einleitung: Grundsatz, Art. 7 GSchV Einleitung: Sonderfälle, Art. 9 GSchV Einleitung: Verbot, Art. 10 GSchV |
Art. 13 AWR Abwasseranlagen > Industrielle und gewerbliche Abwässer |
1 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben, welche nicht Art. 12, Abs. 1 dieses Reglementes entsprechen, sind vor deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln. Massgebend ist die Gewässerschutzverordnung des Bundes. 2 Die Einleitungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 3 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. Nötigenfalls kann der Gemeinderat auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangen, und Fristen für die Projekteingabe festsetzen. 4 Eine erteilte Bewilligung für den Anschluss industrieller oder gewerblicher Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengere Bedingungen geknüpft werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist oder sich sonst Missstände einstellen. |
Einleitung: Bewilligung, § 17 EGzGSchG Einleitung: Grundsatz, Art. 7 GSchV Einleitung: Verbot, Art. 10 GSchV Einleitung: Vorbehandlung, Art. 12 GSchG Einleitung: Vorbehandlung, § 15 EGzGSchG |
Art. 14 AWR Abwasseranlagen > Oel- und Fettabscheider |
1 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Oelabscheider über Schlammsammler an die ARA anzuschliessen oder mit einem abflusslosen, dichten Schacht auszurüsten. 2 Garagenbetriebe, Autowaschanlagen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen, benötigen entsprechend den Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle Abwasserbehandlungsanlagen. 3 Wo erhebliche Mengen fettiger oder seifenartiger Abwässer anfallen, z.B. in Grossküchen, Grosswäschereien, Schlachthäusern, Metzgereien usw., sind geeignete Fettabscheider sowie weitere Vorbehandlungsanlagen gemäss den Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einzubauen und zu unterhalten. |
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Art. 15 AWR Abwasseranlagen > Einzelreinigungsanlagen |
1 Der GEP legt die Gebiete fest, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen zulässig sind, und wie das Abwasser zu beseitigen ist. 2 Schmutzwasser aus Grundstücken, die nicht oder noch nicht an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können, muss durch eine geeignete, private Einzelanlage gereinigt werden. 3 Die Erstellung und die Aenderung einer privaten Anlage, deren Abwässer in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. |
Anlagen: Bewilligung, § 17 EGzGSchG Anlagen: Grundsatz, Art. 13 GSchG Anlagen: nach ARA-Anschluss, Art. 16 AWR Anlagen: Richtlinien VSA |
Art. 16 AWR Abwasseranlagen > Anschluss an die zentrale ARA |
1 Mit dem Anschluss an die zentrale ARA sind die vom Gemeinderat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zu überbrücken. Der Gemeinderat setzt angemessene Fristen fest. 2 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen, Geruchsverschlüsse und Abwasserpumpen bei zu tief liegenden Anschlüssen. |
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Art. 17 AWR Abwasseranlagen > Grundstückentwässerung und Durchleitungsrechte |
1 Private Entwässerungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates erstellt und angeschlossen werden. 2 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Anschlüsse zwischen den Schächten bewilligen. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation sind zu Lasten des Eigentümers zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen. 4 Die Kosten der Anpassung von privaten Anschlüssen infolge Bau eines öffentlichen Kanals sind von den Grundeigentümern zu tragen. 5 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hiefür keine besondere Durchleitungsentschädigung zu leisten. Der frühere Zustand an der Oberfläche ist wieder herzustellen. 6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Hausanschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vertraglich zu regeln. 7 Der Gemeinderat ist befugt, an private Kanalisationen, die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschliessen zu lassen, sofern die Kapazität genügt und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. Er bestimmt in sinngemässer Anwendung der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, welche Entschädigung an den Eigentümer der Kanalisation zu leisten ist, sofern sich die beteiligten Grundeigentümer nicht selbst einigen können. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Beteiligten. |
Aufsicht, Art. 8 AWR Bau, Erhaltung, Erneuerung, § 14 EGzGSchG Bauvorschriften, Art. 18 AWR Betriebsvorschriften, Art. 18 AWR Bewilligung: Gesuch, Art 19 AWR Kanalisationsanschluss, Art. 9 AWR |
Art. 18 AWR Abwasseranlagen > Bau- und Betriebsvorschriften |
1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und EinzeIreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten. 2 Alle privaten Abwasseranlagen, Jauchegruben, gewerblichen und industriellen Abwasservorbehandlungen müssen durch die Eigentümer stets überwacht, geprüft und sachgemäss bedient werden. 3 Schlammsammler, Fett- und Oelabscheider sind nach Bedarf zu warten und zu entleeren. Das Abscheidegut ist fachgerecht zu entsorgen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisation oder in ober- und unterirdische Gewässer abgelassen werden (Wartung und Entsorgung nach VSA-Norm 592 000-1990). 4 Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein. 5 Die speziellen Vorbehandlungsanlagen, z.B. Neutralisationen, Emulsions-Spaltanlagen usw., sind gemäss Anleitungen der Lieferfirma oder Weisungen des Gemeinderates, bzw. des kantonalen Amtes für Umweltschutz zu überprüfen und zu unterhalten. |
Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV Betrieb: Massnahmen, Art. 16 GSchV Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV Betrieb: Meldungen, Art. 17 GSchV Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG Einleitung in Gewässer: Richtlinie VSA Einzelreinigungsanlagen: Richtlinie VSA Entwässerung Verkehrsanlagen: Buwal Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA Regenwasserentsorgung: Richtlinie VSA |
Art. 19 AWR Verfahren > Bewilligungsgesuch |
1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerung ist rechtzeitig die notwendige Bewilligung des Gemeinderates nach dessen Vorschriften einzuholen. Ebenso bedarf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf Menge oder Beschaffenheit des Abwassers erheblichen Einfluss hat, einer Bewilligung des Gemeinderates. 2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller, Eigentümer und Projektverfasser unterzeichnete Pläne 3-fach beizulegen, und zwar: a) Auszug aus dem aktuellen Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen. b) Kanalisationsplan im Mst. 1:100, evt. 1:50 mit Kotierungen (in 3-facher Ausführung). Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Normen zu erstellen. c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden. d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von möglichen Abscheidern oder Reinigungsanlagen. |
Baubewilligungsverfahren, Art. 86 BauR |
Art. 20 AWR Verfahren > Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen |
1 Die Vollendung der Liegenschaftsentwässerungsanlage ist der vom Gemeinderat bezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen und verfügt die Änderungen vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Nach Bauvollendung sind dem Gemeinderat bereinigte Ausführungspläne der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Wird nach erfolgter Aufforderung kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichen Situation entspricht, eingereicht, kann die Gemeinde diesen zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag geben. 3 Dem Gemeinderat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren und die Beseitigung von Missständen anzuordnen. 4 Die durch den Gemeinderat oder dessen Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer vor der Verantwortung der richtigen Ausführung. |
Baukontrolle, Art. 91 BauR Kontrollen, Art. 15 GSchV Kontrollen, § 18 EGzGSchG Kontrollen, § 13 VVzGSchG |
Art. 21 AWR Verfahren > Bewilligungsgebühr |
Für das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle erhebt der Gemeinderat Gebühren im Rahmen der kantonalen Gebührenverordnung. Mehrmalige Prüfungen und Kontrollen können mit erhöhten Gebühren belegt werden. |
Baubewilligungsgebühr, Art. 92 BauR |
Art. 22 AWR Abwasseranlagen > Anschlussgebühr, Benutzungsgebühr |
1 Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen a) Anschlussgebühren; b) jährliche Benützungsgebühren. 2 Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Der Gemeinderat kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die Höhe der Beiträge und Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt. 3 Die Gebühren decken die Aufwändungen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen, den Verwaltungsaufwand, die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie allfällige weitere Kosten. Als Berechnungsgrundlage gilt der budgetierte Aufwand. 4 Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtiger der angeschlossenen Liegenschaft war. Bei Handänderung eines Grundstückes geht die Gebührenpflicht unter solidarischer Mithaftung (Sukzession) des bisherigen Eigentümers auf den Erwerber über. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden gestundete und geschuldete Gebühren zu einem Zinsfuss belastet (1. Hypothek KBS + 10/0, Stand 1. Januar des laufenden Jahres). 6 Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Anschluss über eine private Leitung erfolgt. 7 Die Anschlussgebühren entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. April 2002 und werden jährlich automatisch angepasst. |
Anschlussgebühr: Grundsatz, § 51 PBG Anschlussgebühr: Grundsatz, § 33 EGzGSchG Anschlussgebühr: Tarif, Art. 23 AWR Benutzungsgebühr, § 51 PBG Benutzungsgebühr: Grunds., § 34 EGzGSchG Benutzungsgebühr: Tarif, Art. 23 AWR |
Art. 23 AWR Abwasseranlagen > Gebührentarif |
1 Die Sockelbeträge, Anschlussgebühren und jährliche Benützungsgebühren, sind im Anhang festgelegt. 2 Der Gemeinderat kann im Umfang eintretender Kostenveränderungen auf diesen Sockelbeträgen Auf- und Abschläge von max. 50% beschliessen. 3 Die jeweils geltenden Abwassergebühren sind zu publizieren. |
Anschlussgebühr: Tarif Benutzungsgebühr: Tarif |
Art. 24 AWR Abwasseranlagen > Beiträge ausserhalb der Bauzone |
An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes kann der Gemeinderat 20% leisten, sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen. Der Gemeinderat entscheidet darüber innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons. |
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Art. 25 AWR Verfahren > Strafen |
1 Mit Haft oder Busse wird bestraft: a) wer ohne die erforderlichen Bewilligungen Abwasseranlagen erstellt oder Abwässer in öffentliche Leitungen oder Oberflächengewässer einleitet; b) wer schädliche Abwässer mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuleitet (Art. 12); c) wer industrielle und gewerbliche Abwässer ohne die erforderliche Vorbehandlung einleitet oder die erforderlichen Oel- und Fettabscheider nicht erstellt (Art. 13 + 14); d) wer eine Entwässerungsanlage nicht ständig in betriebsbereitem Zustand hält (Art. 18). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton. |
Mitteilungspflicht, § 48 EGzGSchG Mitteilungspflicht, § 16 VVzGSchG Übertretungen, Art. 71 GSchG Vergehen, Art. 70 GSchG Widerhandlungen, § 47 EGzGSchG |
Art. 26 AWR Verfahren > Beschwerderecht |
Gegen die an eine behördliche Kommission delegierte Verfügung kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Gegen die Verfügung des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit dem Erlass beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. |
Behördenbeschwerde, § 40 EGzGSchG Bewilligungsentscheidbeschwerde, § 82 PBG |
Art. 27 AWR Abwasserreglement > Inkrafttreten |
1 Nach Annahme durch die Stimmberechtigten und die Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement vom 21. Juni 1994 aufgehoben. 3 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. |
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