§ 22 EGzGSchG Grundwasserschutzzonen > Zuständigkeit und Verfahren |
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1 Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle scheidet die Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. 2 Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortgemeinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das zuständige Departement die Ausscheidung. 3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch der Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einzureichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind. 4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den §§ 25 ff. des Planungs- und Baugesetzes. |
Änderungen, § 29 PBG Anhörung, § 29 PBG Auflage, § 25 PBG Beschluss, § 27 PBG Beschwerde, § 26 PBG Einsprache, § 25 PBG Genehmigung, § 28 PBG Information, § 25 PBG Mitwirkung, § 25 PBG Publikation, § 25 PBG Übergangsrecht, § 94 PBG Vorprüfung, § 25 PBG |