§ 22 EGzGSchG
Grundwasserschutzzonen > Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle scheidet die Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus.

2 Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortgemeinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das zuständige Departement die Ausscheidung.

3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch der Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einzureichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.

4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den §§ 25 ff. des Planungs- und Baugesetzes.

Änderungen, § 29 PBG
Anhörung, § 29 PBG
Auflage, § 25 PBG
Beschluss, § 27 PBG
Beschwerde, § 26 PBG
Einsprache, § 25 PBG
Genehmigung, § 28 PBG
Information, § 25 PBG
Mitwirkung, § 25 PBG
Publikation, § 25 PBG
Übergangsrecht, § 94 PBG
Vorprüfung, § 25 PBG