§ 38 EGzGSchG
Abgeltungen und Beiträge > Verfall und Rückforderung
1 Die Zusicherungen von Beiträgen des Kantons an Abwasseranlagen verfallen nach fünf Jahren, sofern innert dieser Frist das Vorhaben nicht ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird.

2 Zu Unrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird.

3 Die Ansprüche des Kantons aus Rückforderung verjähren zehn Jahre nach ihrer Entstehung.