Anschlussgebühr (gültig seit 1.1.2016)
1 Für den Anschluss eines Gebäudes oder einer Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz und die Kläranlage hat der Grundeigentümer eine Anschlussgebühr zu entrichten:

a) Neubauten pro m3 umbauten Raum nach SIA-Norm Nr. 416:

- Wohnbauten pro m3 Fr. 15.00;
- Büro- und Gewerbebauten, öffentliche Gebäude, Garagen, Neben- und Industriebauten pro m3 Fr. 9.00;
- Lagerhallen pro m3 Fr. 4.50.

b) Altbauten, welche vor Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden, bisher keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatten und über eigene Anlagen der Abwasserbeseitigung verfügten:

- Wohnbauten pro m3 Fr. 7.50;
- Büro- und Gewerbebauten, öffentliche Gebäude, Garagen, Neben- und Industriebauten pro m3 Fr. 6.00;
- Lagerhallen pro m3 Fr. 4.50.

c) Aussen- und nicht überdachte Anlagen mit Anschluss an die ARA:

- pro m2 Fr. 7.50.

2 Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes sowie beim Um- und Wiederaufbau, sind die Gebühren neu zu berechnen. Das früher bezahlte Gebäudevolumen ist in Abzug zu bringen. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

3 Die Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation fällig. Bei Neu- und Umbauten ist die Gebühr nach Projekt zu berechnen und wird mit der Baubewilligung erhoben. Nach Projektänderungen erfolgt eine Neuberechnung.

4 Grundstücke, welche im Trennverfahren kanalisiert werden und deren Regenwasser auf Kosten des Grundeigentümers zu einem leistungsfähigen Vorfluter abgeleitet werden, haben Anrecht auf eine Gebührenreduktion, welche vom Gemeinderat festgelegt wird. Sofern später Meteorwasser an eine öffentliche Sammelleitung angeschlossen wird, ist diese Reduktion der Kanalisations-Anschlussbeiträge nachzuzahlen.

5 Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers bis 50% erhöhen oder ermässigen. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.

6 Die Anschlussgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Anschluss über eine private Leitung ans öffentliche Netz erfolgt.