§ 14 EGzGSchG Abwasseranlagen > private Anlagen |
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1 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen, die ebenfalls der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen. 2 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist. 3 Er kann Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen gestützt auf den generellen Entwässerungsplan verpflichten, sich für den Bau und Unterhalt von gemeinsamen Abwasseranlagen zusammenzuschliessen oder an bestehende Anlagen anzuschliessen. |