§ 47 EGzGSchG
Strafbestimmungen >Strafbare Widerhandlungen
1 Mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20 000.-- wird bestraft,

a) wer bei privaten Abwasseranlagen den Schlamm nicht periodisch fachgerecht entsorgt (§ 18);

b) wer Klärschlamm ohne Bewilligung ein- oder ausführt (§ 19);

c) wer Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt (§ 27 Abs. 2);

d) wer als Lieferant von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Revisionsunternehmen seiner Informationspflicht nicht nachkommt (§ 27 Abs. 3);

e) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verweigert oder falsche Auskünfte erteilt (§ 43).

2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.